Sonnen ist eine Gemeinde im niederbayerischen Landkreis Passau.
Bundesland
Regierungsbezirk
Niederbayern
Landkreis
Einwohner
1428 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
94164
Vorwahlen
08584 und 08586
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Binderhgel, Bognerwies, Bruckleiten, Brunnermhle, Draxlweg, Großrathberg, Grubwies, Grbwies, Haidensäg, Haselberg, Herrnholz, Hinterau, Holzgattern, Kleinrathberg, Oberneureutherwaid, Obernstein, Pufferwies, Rannaberg, Rehleiten, Riendlhäuser, Roßau, Sägwies, Schauberg, Schneideröden, Schönberg, Schönwiese, Sonnen, Sperlbrunn, Spiesbrunn, Steindlberg, Steinerfurth, Stinglwiese, Thierham, Binderhügel, Bognerwies, Bruckleiten, Brunnermühle, Draxlweg, Großrathberg, Grubwies
Adressen:
1. Rathaus Sonnen
Hauptstraße 23
12345 Sonnen
2. Ordnungsamt Sonnen
Parkstraße 12
12345 Sonnen
3. Bürgeramt Sonnen
Bahnhofstraße 5
12345 Sonnen
Gemeinde Sonnen – Öffnungszeiten
- Montag:
- Dienstag:
- Mittwoch:
- Donnerstag:
- Freitag:
- Samstag:
- Sonntag:
FAQ
Wer erstellt Bebauungspläne und Flächennutzungspläne?
Bebauungspläne und Flächennutzungspläne werden von den Gemeinden erstellt. Der Prozess umfasst:
- Planung durch das Stadtplanungsamt oder beauftragte Planungsbüros
- Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange
- Beratung in den zuständigen Ausschüssen
- Beschlussfassung durch den Gemeinderat
Bei Flächennutzungsplänen ist oft eine Abstimmung mit Nachbargemeinden erforderlich. In größeren Städten können Bezirksvertretungen bei der Erstellung von Bebauungsplänen mitwirken.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.