Speichersdorf ist eine Gemeinde im Landkreis Bayreuth (Regierungsbezirk Oberfranken).
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberfranken
Landkreis
Einwohner
5813 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
95469
Vorwahl
09275
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Brderes, Buschmhle, Frankenberg, Großkorbis, Holzmhle, Hundsmhle, Kellerhut, Kirchenlaibach, Kleinkorbis, Kodlitz, Nairitz, Plössen, Ramlesreuth, Selbitz, Tressau, Weiherhut, Weißenreuth, Windischenlaibach, Zengerslohe, Zenkenlohe, Brüderes, Buschmühle, Frankenberg, Großkorbis, Holzmühle, Hundsmühle, Kellerhut, Kirchenlaibach, Kleinkorbis, Kodlitz, Nairitz, Plössen, Ramlesreuth, Selbitz, Tressau, Weiherhut, Weißenreuth, Windischenlaibach, Zengerslohe, Zenkenlohe
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Speichersdorf
Marktstraße 1
95469 Speichersdorf
2. Finanzamt Bayreuth
Luitpoldstraße 9
95444 Bayreuth
3. Landratsamt Bayreuth
Am Kreuz 3
95445 Bayreuth
Öffnungszeiten
Montag:
Dienstag:
Mittwoch:
Donnerstag:
Freitag:
Samstag:
Sonntag:
FAQ
Was bedeutet "Erschließung" im Kontext eines Bebauungsplans?
"Erschließung" im Bebauungsplan bezieht sich auf die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur, um ein Grundstück nutzbar und bebaubar zu machen. Dies umfasst:
- Verkehrserschließung: Straßen, Wege, Parkplätze
- Technische Erschließung: Anschlüsse an Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasnetze
- Kommunikationsinfrastruktur: Telefon- und Internetleitungen
- Entwässerung: Regenwasserableitung und ggf. Versickerungsanlagen
- Öffentliche Einrichtungen: z.B. Straßenbeleuchtung, Bushaltestellen
Der Bebauungsplan legt fest, wie die Erschließung erfolgen soll und welche Flächen dafür vorgesehen sind. Die Kosten der Erschließung können teilweise auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.