Steinbergkirche (dänisch: Stenbjergkirke) ist eine Gemeinde im Kreis Schleswig-Flensburg in Schleswig-Holstein
Bundesland
Kreis
Schleswig-Flensburg
Einwohner
2763 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
24972
Vorwahl
04632
Adresse der Amtsverwaltung
Website
Ortsteile
Aubrck, Bortkayr, Brah, Bredegatt, Elkier, Emerhaus, Friedrichstal, Fuchsgraben, Gintoft, Gintoftholm, Gräfsholz, Habernis, Hattlundmoor, Hoheluft, Kanzlei, Kleinquern, Mhlendamm, Munkenskors, Neukirchen, Nieby, Norgaard, Norgaardholz, Nbel, Nbelfeld, Nbelmoor, ™stergaard, Philippstal, Quernholz, Rodeheck, Roikier, Scheersberg, Schiol, Steinberghaff, Steinbergholz, Strsholz, Westerholmfeld, Wolsroi, Aubrück, Bortkayr, Brah
Adressen:
1. Gemeinde Steinbergkirche
Dammstraße 10
24328 Steinbergkirche
2. Landkreis Rendsburg-Eckernförde
Bahnhofstraße 2
24768 Rendsburg
3. Schleswig-Holsteinische Landesregierung
Düsternbrooker Weg 94
24105 Kiel
Gemeinde Steinbergkirche – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.