Strahlungen (bis 1875 noch Stralungen geschrieben) ist eine Gemeinde im unterfränkischen Landkreis Rhön-Grabfeld und ein Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt an der Saale
Bundesland
Regierungsbezirk
Unterfranken
Landkreis
Rhön-Grabfeld
Einwohner
933 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
97618
Vorwahl
09733
Adresse der Verbandsverwaltung
Website
Ortsteile
Fridritt, Fridritt
Adressen:
1. Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)
P.O. Box 10 01 49
38201 Salzgitter
2. Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV)
Am Schillertheater 1
09111 Chemnitz
3. Umweltbundesamt (UBA)
Wörlitzer Platz 1
06844 Dessau-Roßlau
Öffnungszeiten
Montag: 07:45 - 17:00
Dienstag: 07:45 - 17:00
Mittwoch: 07:45 - 17:00
Donnerstag: 07:45 - 18:00
Freitag: 07:45 - 17:00
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was bedeutet "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan?
Die "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan legt fest, welche Nutzungen in einem Gebiet zulässig sind. Sie wird nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt und umfasst:
- Wohngebiete (z.B. reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet)
- Mischgebiete
- Gewerbegebiete
- Industriegebiete
- Sondergebiete (z.B. Ferienhausgebiete, Einkaufszentren)
Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung:
- Bestimmt den Charakter eines Gebiets
- Regelt das Nebeneinander verschiedener Nutzungen
- Verhindert störende Nutzungskonflikte
- Steuert die städtebauliche Entwicklung
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.