Sörup (dänisch: Sørup) ist eine Gemeinde im Kreis Schleswig-Flensburg in Schleswig-Holstein
Bundesland
Kreis
Schleswig-Flensburg
Einwohner
4317 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
24966
Vorwahl
04635
Adresse der Amtsverwaltung
Website
Ortsteile
Barg, Bargfeld, Buschholm, Buschkoppel, Eslingwatt, Flatzby, Flatzbyholz, Friedrichshof, Gammelby, Gammelbygaard, Gammelbyholz, Gammelbymoor, Hardesby, Hardesbyfeld, Hardesbyhof, Hoffnungstal, Hoheluft, Hollehitt, Iverslund, Jürgenshagen, Löstrup, Löstrupstamm, Ludwigsburg, Möllmark, Möllmarkheck, Möllmarkstamm, Mohrkirchteich, Mooswatt, Mühlenholz, Neumühlen, Neuschwensbyhof, Petersburg, Petershof, Schauby, Schwensby, Schwensbyfeld, Schwensbyhof, SeeEnde, Silkmoos, Sörup-Dingholz
Adressen:
1. Gemeindebüro Sörup
Schönhauser Straße 2
24966 Sörup
2. Bürgeramt Sörup
Am Markt 1
24966 Sörup
3. Ordnungsamt Sörup
Hauptstraße 10
24966 Sörup
Gemeinde Sörup – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist ein qualifizierter Bebauungsplan?
Ein qualifizierter Bebauungsplan ist ein Bebauungsplan, der mindestens folgende Festsetzungen enthält:
- Art der baulichen Nutzung
- Maß der baulichen Nutzung
- Überbaubare Grundstücksflächen
- Örtliche Verkehrsflächen
Qualifizierte Bebauungspläne ermöglichen:
- Eine detaillierte Steuerung der städtebaulichen Entwicklung
- Die Beurteilung von Bauvorhaben direkt auf Grundlage des Plans
- Einen vereinfachten Genehmigungsprozess für Bauvorhaben
Sie bieten ein hohes Maß an Planungssicherheit für Gemeinden und Bauherren.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.