Volkenschwand ist eine Gemeinde im niederbayerischen Landkreis Kelheim und ein Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg.
Bundesland
Regierungsbezirk
Niederbayern
Landkreis
Einwohner
1792 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
84106
Vorwahl
08754
Adresse der Verbandsverwaltung
Website
Ortsteile
Agstall, Aign, Berg, Bergmhle, Böham, Brg, Freinberg, Giebitz, Grafendorf, Großgundertshausen, Großschwaiba, Haag, Hanselsberg, Hebrontshausen, Heidersberg, Herrenau, Iglthal, Kleinschwaiba, Kreppen, Kreuth, Kreuzstauden, Leibersdorf, Maierhof, Neubauer, Neuhausen, Niederreith, Obergolzaberg, Oberreith, Oberviecht, ™d, Pimmerdorf, Schlott, Sielstetten, Taubengrub, Thalham, Ungarischwall, Untergolzaberg, Unterviecht, Walchzell, Wieden
Adressen:
1. Gemeinde Volkenschwand
Hauptstraße 1
94431 Volkenschwand
2. Standesamt Volkenschwand
Hauptstraße 1
94431 Volkenschwand
3. Bürgeramt Volkenschwand
Hauptstraße 1
94431 Volkenschwand
Gemeinde Volkenschwand – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.