Walderbach ist eine Gemeinde im Oberpfälzer Landkreis Cham und der Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Walderbach.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberpfalz
Landkreis
Cham
Einwohner
2306 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
93194
Vorwahl
09464
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Abtsried, Brunsthof, Eichelberg, Fischerhaus, Grabenhof, Gusterei, Hardt, Haselgrub, Kaghof, Katzenrohrbach, Kirchenrohrbach, Nassen, Oberraning, Stockhof, Straßhof, Trellhof, Unterraning, Wetzlarn, Abtsried, Brunsthof, Eichelberg, Fischerhaus, Grabenhof, Gusterei, Hardt, Haselgrub, Kaghof, Katzenrohrbach, Kirchenrohrbach, Nassen, Oberraning, Stockhof, Straßhof, Trellhof, Unterraning, Wetzlarn
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Walderbach
Hauptstraße 11
93129 Walderbach
2. Finanzamt Schwandorf
Flößaustraße 3
92421 Schwandorf
3. Landkreis Schwandorf
Wittelsbacherstraße 1
92421 Schwandorf
Gemeinde Walderbach – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was sind die typischen Darstellungen in einem Flächennutzungsplan?
Ein Flächennutzungsplan enthält typischerweise folgende Darstellungen:
- Wohnbauflächen
- Gemischte Bauflächen
- Gewerbliche Bauflächen
- Sonderbauflächen (z.B. Einkaufszentren, Hochschulen)
- Grünflächen
- Waldflächen
- Landwirtschaftliche Flächen
- Verkehrsflächen
- Ver- und Entsorgungsanlagen
- Flächen für den Gemeinbedarf
- Wasserflächen
- Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Diese Darstellungen geben einen Überblick über die geplante Nutzung des gesamten Gemeindegebiets.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.