Wenzenbach ist eine Gemeinde im Oberpfälzer Landkreis Regensburg in Bayern.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberpfalz
Landkreis
Einwohner
8900 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
93173
Vorwahlen
09407, 0941
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Birkenhof, Birkmhle, Brunnhöfl, Ehrenberg, Forstacker, Grabenbach, Hopfengarten, Kufberg, Lehen, Probstberg, Roith, Steinbgl, Strohberg, Zeitlhof, Ziegenhof, Birkenhof, Birkmühle, Brunnhöfl, Ehrenberg, Forstacker, Grabenbach, Hopfengarten, Kufberg, Lehen, Probstberg, Roith, Steinbügl, Strohberg, Zeitlhof, Ziegenhof
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Wenzenbach
Am Gries 4
93189 Wenzenbach
2. Standesamt Wenzenbach
Am Gries 4
93189 Wenzenbach
3. Finanzamt Regensburg
Landstraße 2
93055 Regensburg
Gemeinde Wenzenbach – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist ein Vorhaben- und Erschließungsplan?
Ein Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ist ein Sonderfall des Bebauungsplans:
- Wird von einem Vorhabenträger (Investor) in Abstimmung mit der Gemeinde erstellt
- Bezieht sich auf ein konkretes Bauvorhaben und dessen Erschließung
- Ist Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
- Wird ergänzt durch einen Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger
Vorteile des VEP:
- Flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten
- Schnellere Realisierung von Projekten
- Kosteneinsparung für die Gemeinde
Der VEP ermöglicht eine enge Abstimmung zwischen öffentlichen und privaten Interessen bei der Projektentwicklung.
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.