Schwandorf ist eine Große Kreisstadt im gleichnamigen Landkreis Schwandorf im Regierungsbezirk Oberpfalz in Bayern.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberpfalz
Landkreis
Einwohner
29.254 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
92421
Vorwahl
09431
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Egidiberg, Kreith, Krondorf, Löllsanlage, Niederarling, Oberschwandorf, Richt, Schwandorf, Unterschwandorf, Volkertsweiler, Egidiberg, Kreith, Krondorf, Löllsanlage, Niederarling, Oberschwandorf, Richt, Unterschwandorf, Volkertsweiler
Adressen:
1. Stadt Schwandorf
Stadtplatz 1
92421 Schwandorf
2. Landratsamt Schwandorf
Am Stadtpark 1
92421 Schwandorf
3. Finanzamt Schwandorf
Bahnhofstraße 2
92421 Schwandorf
Gemeinde Schwandorf – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was bedeutet "Erschließung" im Kontext eines Bebauungsplans?
"Erschließung" im Bebauungsplan bezieht sich auf die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur, um ein Grundstück nutzbar und bebaubar zu machen. Dies umfasst:
- Verkehrserschließung: Straßen, Wege, Parkplätze
- Technische Erschließung: Anschlüsse an Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasnetze
- Kommunikationsinfrastruktur: Telefon- und Internetleitungen
- Entwässerung: Regenwasserableitung und ggf. Versickerungsanlagen
- Öffentliche Einrichtungen: z.B. Straßenbeleuchtung, Bushaltestellen
Der Bebauungsplan legt fest, wie die Erschließung erfolgen soll und welche Flächen dafür vorgesehen sind. Die Kosten der Erschließung können teilweise auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden.
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.