Kallmünz ist ein Markt im Oberpfälzer Landkreis Regensburg in Bayern und der Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Kallmünz
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberpfalz
Landkreis
Einwohner
2757 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
93183
Vorwahl
09473
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Bubach, Dallackenried, Dinau, Eich, Eichkreit, Eiselberg, Fischbach, Giglitzhof, Loh, Mollerhof, Nassenau, Niederhof, Oberwahrberg, Schirndorf, Unterwahrberg, Wiedenhof, Zaar
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Kallmünz, Hauptstraße 1, 93183 Kallmünz
2. Ordnungsamt Kallmünz, Hauptstraße 1, 93183 Kallmünz
3. Finanzamt Regensburg, Gabelsbergerstraße 4, 93051 Regensburg
Gemeinde Kallmünz – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was bedeutet "Erschließung" im Kontext eines Bebauungsplans?
"Erschließung" im Bebauungsplan bezieht sich auf die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur, um ein Grundstück nutzbar und bebaubar zu machen. Dies umfasst:
- Verkehrserschließung: Straßen, Wege, Parkplätze
- Technische Erschließung: Anschlüsse an Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasnetze
- Kommunikationsinfrastruktur: Telefon- und Internetleitungen
- Entwässerung: Regenwasserableitung und ggf. Versickerungsanlagen
- Öffentliche Einrichtungen: z.B. Straßenbeleuchtung, Bushaltestellen
Der Bebauungsplan legt fest, wie die Erschließung erfolgen soll und welche Flächen dafür vorgesehen sind. Die Kosten der Erschließung können teilweise auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.