Der Gemeindename entstand bei der Gebietsreform 1978 mit Bezug auf den Bachlauf Riedbach, der das Gemeindegebiet durchzieht
Bundesland
Regierungsbezirk
Unterfranken
Landkreis
Haßberge
Einwohner
1716 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
97519
Vorwahl
09526
Adresse der Verbandsverwaltung
Website
Ortsteile
Eichholz, Eichswiesen, Gtbach, Heuchlingen, Riedbach, Eichholz, Eichswiesen, Gütbach, Heuchlingen
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Riedbach
Hauptstraße 1
78136 Riedbach
2. Ordnungsamt Riedbach
Rathausplatz 2
78136 Riedbach
3. Finanzamt Riedbach
Bahnhofstraße 5
78136 Riedbach
Gemeinde Riedbach – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 20:00
- Dienstag: 08:00 - 20:00
- Mittwoch: 08:00 - 14:00
- Donnerstag: 08:00 - 20:00
- Freitag: 08:00 - 20:00
- Samstag: 08:00 - 12:00
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.