Trebgast ist eine Gemeinde im Landkreis Kulmbach (Regierungsbezirk Oberfranken) und der Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Trebgast.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberfranken
Landkreis
Einwohner
1573 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
95367
Vorwahl
09227
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Haaghof, Hainbhl, Heinersreuth, Leithen, Listenberg, Maierhof, Pinsenhof, Reisighof, Spitzeichen, Stephansreuth, Tennach, Zettmeisel, Haaghof, Hainbühl, Heinersreuth, Leithen, Listenberg, Maierhof, Pinsenhof, Reisighof, Spitzeichen, Stephansreuth, Tennach, Zettmeisel
Adressen:
1. Gemeinde Trebgast, Hauptstraße 16, 95367 Trebgast
2. Bürgeramt Kulmbach, Steinweg 7, 95326 Kulmbach
3. Landratsamt Kulmbach, Ludwigstraße 24, 95326 Kulmbach
Gemeinde Trebgast – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Worin unterscheiden sich Bebauungsplan und Flächennutzungsplan?
Die Hauptunterschiede zwischen Bebauungsplan und Flächennutzungsplan sind:
- Detaillierungsgrad:
Bebauungsplan: Sehr detailliert, regelt konkrete Bebauung einzelner Grundstücke
Flächennutzungsplan: Grobe Richtlinien für größere Gebiete - Rechtliche Verbindlichkeit:
Bebauungsplan: Rechtsverbindlich für Bürger und Verwaltung
Flächennutzungsplan: Nur innerhalb der Verwaltung bindend - Maßstab:
Bebauungsplan: Meist 1:1000 oder 1:500
Flächennutzungsplan: Meist 1:10000 oder 1:5000 - Geltungsbereich:
Bebauungsplan: Begrenztes Gebiet
Flächennutzungsplan: Gesamtes Gemeindegebiet
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.