Worpswede (niederdeutsch Worpsweed) ist eine Gemeinde im Landkreis Osterholz in Niedersachsen, an der Hamme nordöstlich von Bremen, mitten im Teufelsmoor gelegen, und ein staatlich anerkannter Erholungsort
Bundesland
Landkreis
Osterholz
Einwohner
9687 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
27726
Vorwahlen
04792, 04794
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Bergedorf, NeuHelgoland, Nordwede, Ostendorf, Osterwede, Otterstein, Sdwede, Umbeck, Viehland, Waakhausen, Weyerdeelen, Weyermoor, Wörpedahl, Worpheim, Bergedorf, NeuHelgoland, Nordwede, Ostendorf, Osterwede, Otterstein, Südwede, Umbeck, Viehland, Waakhausen, Weyerdeelen, Weyermoor, Wörpedahl, Worpheim
Adressen:
1. Gemeinde Worpswede, Am Graften 2, 27726 Worpswede
2. Ordnungsamt Worpswede, Am Graften 2, 27726 Worpswede
3. Bauamt Worpswede, Am Graften 2, 27726 Worpswede
Gemeinde Worpswede – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was bedeutet "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan?
Die "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan legt fest, welche Nutzungen in einem Gebiet zulässig sind. Sie wird nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt und umfasst:
- Wohngebiete (z.B. reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet)
- Mischgebiete
- Gewerbegebiete
- Industriegebiete
- Sondergebiete (z.B. Ferienhausgebiete, Einkaufszentren)
Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung:
- Bestimmt den Charakter eines Gebiets
- Regelt das Nebeneinander verschiedener Nutzungen
- Verhindert störende Nutzungskonflikte
- Steuert die städtebauliche Entwicklung
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.