320.000 Einwohner. Die mittelhessische Universitätsstadt Gießen im gleichnamigen Landkreis ist mit ca. Als Sitz eines Regierungsbezirks und des Landkreises ist sie Verwaltungszentrum Mittelhessens, bedeutender Verkehrsknotenpunkt und eines der Oberzentren der Region
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Einwohner
91.255 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
35390, 35392, 35394, 35396, 35398
Vorwahl
0641
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Oberhof, Unterhof
Gemeinde Gießen – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
- Die Stadt Gießen arbeitet an verschiedenen Bebauungsplänen, wie dem Bebauungsplan KL 09/07 "Theodor-Storm-Weg", dem Bebauungsplan GI 03/17 "Motorpool, 1. Änderung“, dem Bebauungsplan WI 06/11 „Sportzentrum Wieseck am Ried“ und dem Bebauungsplan GI 05/18 „Rodheimer Straße-West“.
- Es gibt auch Pläne für die Neugestaltung des Brandplatzes im Rahmen des Förderprogramms "Zukunft Stadtgrün".
- Ein neuer Verkehrsentwicklungsplan für alle Verkehrsarten ist in Aufstellung.
- Bürger können über interaktive Karten und Vorhabenlisten informiert werden und an den Planungsprozessen teilnehmen.
FAQ
Welche rechtliche Verbindlichkeit hat ein Flächennutzungsplan?
Die rechtliche Verbindlichkeit eines Flächennutzungsplans ist begrenzt:
- Keine direkte Rechtswirkung gegenüber Bürgern
- Bindend für Behörden und öffentliche Planungsträger
- Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen
- "Anpassungspflicht" für Bebauungspläne an den FNP
- Keine unmittelbare Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen
- Möglichkeit der Normenkontrollklage für bestimmte Betroffene
Der FNP dient als strategisches Planungsinstrument und entfaltet seine Wirkung hauptsächlich innerhalb der Verwaltung und gegenüber anderen Planungsträgern.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.