Michelsneukirchen ist eine Gemeinde im Oberpfälzer Landkreis Cham und ein Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Falkenstein.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberpfalz
Landkreis
Cham
Einwohner
1715 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
93185
Vorwahl
09467
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Altenhofstetten, Bruckmhl, Bucherhof, Dachsberg, Eglsee, Elend, Fichten, Fingermhl, Forst, Glöcklswies, Griesmhl, Guthof, Hagenschwand, Haidhof, Holzmhl, Jammer, Kleingeraszell, Kohlmhle, Krottenthal, Lobmannswies, Lochfeld, Mauth, Momansfelden, Neudeck, Niederhof, Noth, Oberhof, Obermhl, Pfaffengschwand, Quer, Regelsmais, Reichersdorf, Ronberg, StQuirin, Schrötting, Schwaigersried, Schwaighof, Sonnhof, Steinbhl, Straßberg
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Michelsneukirchen
Hauptstraße 1
94571 Michelsneukirchen
2. Bürgeramt Michelsneukirchen
Hauptstraße 2
94571 Michelsneukirchen
3. Ordnungsamt Michelsneukirchen
Rathausplatz 3
94571 Michelsneukirchen
Gemeinde Michelsneukirchen – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Worin unterscheiden sich Bebauungsplan und Flächennutzungsplan?
Die Hauptunterschiede zwischen Bebauungsplan und Flächennutzungsplan sind:
- Detaillierungsgrad:
Bebauungsplan: Sehr detailliert, regelt konkrete Bebauung einzelner Grundstücke
Flächennutzungsplan: Grobe Richtlinien für größere Gebiete - Rechtliche Verbindlichkeit:
Bebauungsplan: Rechtsverbindlich für Bürger und Verwaltung
Flächennutzungsplan: Nur innerhalb der Verwaltung bindend - Maßstab:
Bebauungsplan: Meist 1:1000 oder 1:500
Flächennutzungsplan: Meist 1:10000 oder 1:5000 - Geltungsbereich:
Bebauungsplan: Begrenztes Gebiet
Flächennutzungsplan: Gesamtes Gemeindegebiet
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.