Teunz ist eine Gemeinde im Oberpfälzer Landkreis Schwandorf und ein Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Oberviechtach.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberpfalz
Landkreis
Einwohner
1839 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
92552
Vorwahlen
09671, 09655, 09677
Adresse der Verbandsverwaltung
Website
Ortsteile
Burkhardsberg, Fuchsberg, Gutenfrst, Haidhof, Hebermhle, Höcherlmhle, Khried, Khriedermhle, Maximilianshof, Miesmhle, ™dhöfling, ™dmiesbach, ™dreichersried, Reichertsmhle, Schömersdorf, Tannenschleife, Weiherhäusl, Wildstein, Zeinried, Zieglhäuser, Burkhardsberg, Fuchsberg, Gutenfürst, Haidhof, Hebermühle, Höcherlmühle, Kühried, Kühriedermühle, Maximilianshof, Miesmühle, Ödhöfling, Ödmiesbach, Ödreichersried, Reichertsmühle, Schömersdorf, Tannenschleife, Weiherhäusl, Wildstein, Zeinried, Zieglhäuser
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Teunz
Hauptstraße 5
92723 Teunz
2. Finanzamt Weiden i. d. OPf.
Karlstraße 14
92637 Weiden
3. Landkreis Schwandorf
Rathausplatz 1
92421 Schwandorf
Gemeinde Teunz – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Wer erstellt Bebauungspläne und Flächennutzungspläne?
Bebauungspläne und Flächennutzungspläne werden von den Gemeinden erstellt. Der Prozess umfasst:
- Planung durch das Stadtplanungsamt oder beauftragte Planungsbüros
- Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange
- Beratung in den zuständigen Ausschüssen
- Beschlussfassung durch den Gemeinderat
Bei Flächennutzungsplänen ist oft eine Abstimmung mit Nachbargemeinden erforderlich. In größeren Städten können Bezirksvertretungen bei der Erstellung von Bebauungsplänen mitwirken.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.