Thalmässing, historisch auch Thalmessingen, ist ein Markt im mittelfränkischen Landkreis Roth
Bundesland
Regierungsbezirk
Mittelfranken
Landkreis
Einwohner
5303 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
91177
Vorwahl
09173
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Appenstetten, Aue, Bergmühle, Esselberg, Gebersdorf, Großnottersdorf, Hagenich, Kochsmühle, Landersdorf, Morsbach, Reichersdorf, Reinwarzhofen, Ruppmannsburg, Schutzendorf, Schwimbach, Stetten, Waizenhofen
Adressen:
1. Markt Thalmässing, Rathausstraße 1, 91177 Thalmässing
2. Grundschule Thalmässing, Schulstraße 3, 91177 Thalmässing
3. Feuerwehr Thalmässing, An den Steinen 1, 91177 Thalmässing
Gemeinde Thalmässing – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 16:00
- Dienstag: 08:00 - 16:00
- Mittwoch: 08:00 - 16:00
- Donnerstag: 08:00 - 16:00
- Freitag: 08:00 - 14:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.