Windsbach (ugs
Bundesland
Regierungsbezirk
Mittelfranken
Landkreis
Einwohner
6153 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
91575
Vorwahlen
09871, 09876
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Bertholdsdorf, Brunn, Buckenmhle, Elpersdorf, Fohlenhof, Hergersbach, Hölzleinsmhle, Hopfenmhle, Ismannsdorf, Kettersbach, Kitschendorf, Lanzendorf, Leipersloh, Moosbach, Neuses, Retzendorf, Sauernheim, Speckheim, Untereschenbach, Veitsaurach, Wernsbach, Winterhof, Wolfsau, Bertholdsdorf, Brunn, Buckenmühle, Elpersdorf, Fohlenhof, Hergersbach, Hölzleinsmühle, Hopfenmühle, Ismannsdorf, Kettersbach, Kitschendorf, Lanzendorf, Leipersloh, Moosbach, Neuses, Retzendorf, Sauernheim
Adressen:
1. Stadt Windsbach
Marktstraße 8
91575 Windsbach
2. Landratsamt Ansbach
Eichenstraße 2
91522 Ansbach
3. Ordnungsamt Windsbach
Marktstraße 8
91575 Windsbach
Gemeinde Windsbach – Öffnungszeiten
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FAQ
Was bedeutet "Erschließung" im Kontext eines Bebauungsplans?
"Erschließung" im Bebauungsplan bezieht sich auf die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur, um ein Grundstück nutzbar und bebaubar zu machen. Dies umfasst:
- Verkehrserschließung: Straßen, Wege, Parkplätze
- Technische Erschließung: Anschlüsse an Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasnetze
- Kommunikationsinfrastruktur: Telefon- und Internetleitungen
- Entwässerung: Regenwasserableitung und ggf. Versickerungsanlagen
- Öffentliche Einrichtungen: z.B. Straßenbeleuchtung, Bushaltestellen
Der Bebauungsplan legt fest, wie die Erschließung erfolgen soll und welche Flächen dafür vorgesehen sind. Die Kosten der Erschließung können teilweise auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.