Gotha ist die fünftgrößte Stadt des Freistaats Thüringen und Kreisstadt des Landkreises Gotha. Im Gothaer Tivoli gründete sich 1875 die Sozialistische Arbeiterpartei Deutschlands (SAP), die sich später in SPD umbenannte
Bundesland
Landkreis
Einwohner
45.099 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
99867
Vorwahl
03621
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Gotha – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die neuesten Nachrichten zum Thema Bebauungsplan in Gotha betreffen das Industriegebiet Gotha4. Hier wurde nach jahrelanger Planung und Fördermittelbeantragung der Fördermittelbescheid für die Erschließung des etwa 50 Hektar großen Industriegebiets übergeben. Das Land fördert die Erschließung mit 75% der Gesamtkosten, die 16 Millionen Euro betragen. Der Bebauungsplan für dieses Gebiet wurde nach langwierigen Verhandlungen und der Berücksichtigung verschiedener Belange, wie Denkmalschutz und Verkehrsanbindung, im November 2020 beschlossen.
Zusätzlich hat der Stadtrat von Gotha den Haushalt für 2025 beschlossen, der auch various Baumaßnahmen und Investitionen in die Infrastruktur der Stadt umfasst, aber spezifische Neuerungen zu Bebauungsplänen nicht erwähnt.
Es gibt keine weiteren aktuellen Neuerungen zu spezifischen Bebauungsplänen in den verfügbaren Quellen.
FAQ
Was ist ein Flächennutzungsplan?
Ein Flächennutzungsplan (FNP) ist ein vorbereitender Bauleitplan, der die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung für das gesamte Gemeindegebiet in groben Zügen darstellt. Er zeigt:
- Wohnbauflächen
- Gewerbliche Bauflächen
- Grünflächen
- Verkehrsflächen
- Flächen für Gemeinbedarf
Im Gegensatz zum Bebauungsplan ist der Flächennutzungsplan nicht rechtsverbindlich für Bürger, sondern dient als Richtlinie für die Verwaltung und als Grundlage für die Erstellung von Bebauungsplänen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.