Die Gemeinde Issum liegt am unteren Niederrhein im Westen Nordrhein-Westfalens und ist eine kreisangehörige Gemeinde des Kreises Kleve im Regierungsbezirk Düsseldorf.
Bundesland
Regierungsbezirk
Kreis
Einwohner
12.201 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
47661
Vorwahl
02835
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Brckerheide, Brückerheide
Adressen:
1. Gemeinde Issum, Hauptstraße 1, 47661 Issum
2. Bürgeramt Issum, Am Markt 1, 47661 Issum
3. Ordnungsamt Issum, Hauptstraße 1, 47661 Issum
Gemeinde Issum – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
13:30 - 15:30
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Inhalt des Bebauungsplanes in Issum regelt, was in der Gemeinde wie und wo gebaut werden darf und welche Nutzungen bestimmten Flächen zugeordnet werden sollen. Bebauungspläne sind aus den Vorgaben des Flächennutzungsplans zu entwickeln und konkretisieren die städtebauliche Planungstätigkeit der Gemeinde in rechtlich verbindlicher Form. Aktuelle Verfahren sind jedoch nicht spezifisch für Issum erwähnt, es gibt allgemeine Informationen darüber, dass Bebauungspläne die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen und weitere Details festlegen.
FAQ
Was ist ein Bebauungsplan?
Ein Bebauungsplan ist ein rechtsverbindliches Dokument der Stadtplanung, das detailliert festlegt, wie Grundstücke in einem bestimmten Gebiet bebaut und genutzt werden dürfen. Er enthält wichtige Informationen wie:
- Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohngebiet, Gewerbegebiet)
- Maß der baulichen Nutzung (z.B. Höhe und Dichte der Bebauung)
- Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
- Verkehrsflächen und Grünflächen
Bebauungspläne sind das zentrale Instrument zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung auf lokaler Ebene und dienen als Grundlage für Baugenehmigungen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.